§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Reiterverein Wolfratshausen e.V.“ und den Untertitel „Freunde des Pferdes – Isartal“. Er ist rechtsfähig durch Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichtes Wolfratshausen. Sein Sitz ist Wolfratshausen. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der RV bezweckt die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersportes, insbesondere durch
1.1. die Leibesertüchtigung aller Personen, insbes. der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Landkreis Bad Tölz/Wolfratshausen und dessen Umgebung.
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§51 bis 68 der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes in der FN.
§ 3a Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen.
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
1.3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
- Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Dieser kann bei entsprechender Haushaltslage beschließen, nur einen Teil des Jahresbeitrages zu erheben. Die Nachforderung nicht erhobener Beitragsteile kann vom Vorstand nur bis zum 31.03. des Folgejahres beschlossen werden.
- Die Ehrenmitgliederschaft ist beitragsfrei.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr haben ein Stimmrecht nur hinsichtlich der sie überwiegend betreffenden Anträge.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2; § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 7. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an
- a. der Vorsitzende
- b. der stellvertretende Vorsitzende
- c. der Kassier, der Schriftführer, der technische Leiter
- d. der Tierschutzbeauftragte, der Jugendwart
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Anftrag als abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann über die Wahl des Vorstandes hinaus einzelne Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Die Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl volljährig sein.
- Soweit der Tierschutzbeauftragte an der Wahrnehmung seiner Überwachungs-funktion bei einzelnen pferdesportlichen Veranstaltungen verhindert ist, bestimmt der Vorsitzende für die Dauer der Verhinderung einen Vertreter.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Oberbayern e.V., München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18.03.1994 beschlossen. Sie wird mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam und ersetzt die bisherige Satzung. Die erstmaligen Wahlen nach dieser Satzung fanden im ersten Vierteljahr 1996 statt.
Die Eintragung der Satzungsänderungen erfolgte am 18.04.1994 beim Registergericht Wolfratshausen unter dem AZ. VR Z1.